Klasse | Fahrzeug | Alter | Vorbesitz | Bemerkungen |
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A | „Schwere“ Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW | 24
(21)*
(20)** | keiner erforderlich | Einschluss:
A2, A1 und AM
* - für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A
** - nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2
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A2 | Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Leistung: maximal 35 kW. Verhältnis Leistung zu Leermasse: maximal 0,2 kW/kg | 18 | keiner erforderlich | Einschluss:
A1 und AM |
A1 | Krafträder der Klasse A (Leichtkrafträder) mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, Verhältnis Leistung zu Leermasse: maximal 0,1 kW / kg
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h mit einer Leistung bis 15 kW
| 16 | keiner erforderlich | Einschluss: AM |
AM | Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Mokick, Moped)
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 45 km/h
- Verbrennungsmotor: Hubraum maximal 50 cm³
- Elektromotor: Nenndauerleistung maximal 4 kW
Dreirädrige Kleinkrafträder
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 45 km/h
- Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 cm³
- andere Verbrennungsmotoren Nutzleistung maximal 4 kW
- bei Elektromotor: Nenndauerleistung maximal 4 kW
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 45 km/h
- Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 cm³
- andere Verbrennungsmotoren Nutzleistung maximal 4 kW
- Elektromotor: Nenndauerleistung maximal 4 kW
- Leermasse (ohne die Masse der Batterien) maximal 350 kg | 16
(15)* | keiner erforderlich | Einschluss: keine
* - Gilt nur in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen |
B | Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.
Anhänger dürfen mitgeführt werden, sofern:
- die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt oder
- die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3500 kg beträgt.
| 18
(17)* | keiner erforderlich | Einschluss:
AM und L *Begleitetes fahren |
B96 | Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750kg und einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 4250 kg | 18
(17)* | keiner erforderlich | Einschluss:
AM und L *Begleitetes fahren |
BE | Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B (Pkw oder leichter Lkw) und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von mehr als 3.500 kg. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers ist auf 3.500 kg begrenzt.
| 18
(17*) | Klasse B | * Begleitetes fahren |
C | Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
| 21
(18)* | B | Einschluss: C1
* - bei Grundqualifikation §4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG oder Berufsaubildung |
CE | Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. | 21
(18)* | C | Einschluss: BE, C1E und T
D1E bei Besitz von Klasse D1
DE bei Besitz von Klasse D
* - bei Grundqualifikation §4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG oder Berufsaubildung |
C1 | Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden. | 18 | B | Einschluss: keine |
C1E | Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C1 und Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
Kombination aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse größer ist als 3.500 kg.
Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf jeweils nicht mehr als 12.000 kg betragen!
| 18 | C1 | Einschluss: BE sowie D1E sofern Vorbesitz Klasse D1 |
D | Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden. | 24
(23)*
(21)*
(20)*
(18)* | B | Einschluss: D1
* - Das Mindestalter ist abhängig von der Tätigkeit und Qualifikation. |
DE | Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse D und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
| 24
(23)*
(21)*
(20)*
(18)* | D | Einschluss: BE, D1E sowie C1E sofern Vorbesitz C1
* - Das Mindestalter ist abhängig von der Tätigkeit und Qualifikation. |
D1 | Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - die zur Beförderung von mehr als 8 aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut und nicht länger als 8 Meter sind.
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
| 21
(18)* | B | Einschluss: keine
* - bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer |
D1E | Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse D1 und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12.000 kg betragen. | 21
(18)* | D1 | Einschluss:
BE sowie C1E sofern Vorbesitz C1
* - bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer |
L | Landwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge
a) Zugmaschinen mit einer bbH bis max. 40 km/h, sofern sie nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit Anhänger bis zu einer bbH von max. 25 km/h.
b) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH bis max. 25 km/h, auch mit Anhänger. | 16 | keiner erforderlich | Einschluss: keine |
T | Landwirtschaftliche Zugmaschinen über 40 km/h bis 60 km/h; landwirtschaftliche, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen
a) Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 60 km/h,
b) selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhänger.
| 18
16* | keiner erforderlich | Einschluss:
L und AM
* - max. bbH 40 km/h |